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Schweizer Bevollmächtigter (ch rep) für ausländische Hersteller von Medizinprodukten nach (EU) 2017/745
Seit dem 26. Mai 2021 gilt die Schweiz gegenüber der EU als Drittstaat. Die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungsverfahren gilt nicht mehr. Daraus folgend müssen ausländische Hersteller von Medizinprodukten einen «Schweizer Bevollmächtigten» benennen.
Für Hersteller von ausserhalb der Schweiz stehen wir für die Benennung als Schweizer Bevollmächtigter zur Verfügung.
Schweizer Bevollmächtigter für ausländische Hersteller von In-vitro-Diagnostika nach (EU) 2017/746 IVDR
Seit dem 26. Mai 2021 gilt die Schweiz gegenüber der EU als Drittstaat. Die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertungsverfahren gilt nicht mehr. Daraus folgend müssen ausländische Hersteller von Medizinprodukten einen «Schweizer Bevollmächtigten» benennen.
Für Hersteller von ausserhalb der Schweiz stehen wir für die Benennung als Schweizer Bevollmächtigter zur Verfügung.